ESM Ennepetaler Schneid- und Mähtechnik GmbH & Co. KG
Monday, 06.09.2010
Language: DEU / ENG / ESP / THAI
Aktuelles:
Mähbalken contra Rotationsmähwerke
Ein Mähbalken schützt wie kein anderes Mähwerk Fauna und Flora. Balkenmäher haben ...
ESM Verkaufs- und Lieferungsbedingungen (Stand Januar 2005)
1. Angebot, Vertragsabschluß, abweichende Einkaufsbedingungen
Für alle - auch zukünftige - Angebote und Lieferungen gelten ausschließlich nachstehende Bedingungen, die durch Auftragserteilung anerkannt werden, auch wenn der Besteller hierbei auf seine abweichenden Einkaufsbedingungen verweist. Die letzteren binden uns selbst dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge binden uns erst dann, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Ebenso bedürfen mündliche und fernmündliche Abmachungen, alle Zusagen, Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung eines Liefervertrages getroffen werden, zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch uns.

2. Preise
Unsere Preise in EURO gelten ab Werk. Die gesetzliche Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Lieferung wird zusätzlich berechnet. Die Preise schließen Verpackung, Fracht und Porto nicht ein.
Die Preise werden im Einzelfall gesondert vereinbart. Sollten sich zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung die Rohstoffpreise, Löhne und sonstige erkennbar sich auf die Preise auswirkende wirtschaftliche Verhältnisse wesentlich ändern, sind wir berechtigt, eine diesen Veränderungen entsprechende Anpassung der Preise im Rahmen des für den Besteller Zumutbaren zu verlangen.
Für alle Lieferungen unter EURO 36,00 Netto-Warenwert berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von EURO 10,50.

3. Lieferungen
Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich von uns als verbindlich bezeichnet. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. In Fällen höherer Gewalt, insbesondere bei Betriebsstörungen, Roh- und Brennmaterialmangel, verspäteter Waggonstellung, Arbeitskämpfen oder sonstigen außerhalb unseres Einflussbereichs liegenden Hindernissen und Ausnahmezuständen sind wir von der Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen für den Zeitraum der Störung und im Umfang der Wirkung der Störung entbunden. Wir werden den Besteller unverzüglich im Rahmen des Zumutbaren die erforderlichen Informationen über die Art, den Umfang und die Dauer der Störung geben. Unsere vertraglichen Verpflichtungen werden nach Treu und Glauben und entsprechend der Störung angepasst. Eine Vertragsaufhebung kommt in einem solchen Fall nur in Betracht, wenn wir uns diesbezüglich mit dem Besteller einigen.
Werden verbindlich vereinbarte Termine oder Fristen in anderen als den vorstehend genannten Fällen um mehr als 2 Wochen überschritten, berechtigt dies den Besteller nach Ablauf einer angemessenen, schriftlich zu setzenden Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag. Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung stehen dem Besteller nur zu, wenn der Lieferverzug unsererseits auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns beruht; sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes. Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt.

4. Versand
Wir versenden ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Ohne dessen bestimmte Weisung versenden wir nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit, auf die billigste Versandart. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden, soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist, nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

5. Gewährleistung, Rügefrist, Schadensersatz
Für die einwandfreie Beschaffenheit der von uns gelieferten Ware übernehmen wir Gewähr. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung durch den Besteller, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, Abnutzung durch bestimmungsgemäßen Gebrauch, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, Anwendung ungeeigneter Betriebsmittel. Abweichungen von den bestellten Mengen sind bis zu 10 % sind nicht als Mangel anzusehen, wenn sie aus technischen Gründen von uns nicht zu vermeiden sind.
Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen wegen Gewicht, Stückzahl und Beschaffenheit der Ware sind nur innerhalb von acht Werktagen nach Empfang der Ware zulässig, Rügen wegen Gewichten und/oder Stückzahl nur gegen Vorlage der frachtrechtlichen Bescheinigung. Bei Lieferung an Dritte oder außerhalb des Bundesgebietes ist die Ware vor dem Versand in unserem Werk zu prüfen und abzunehmen. Andernfalls gilt mit Absendung die Ware als abgenommen und genehmigt. Spätere Beanstandungen können wir dann nicht berücksichtigen. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, kann der Besteller nach seiner Wahl Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung oder der Lieferung einer neuen mangelfreien Sache verlangen. Beanstandete Teile sind stets und erst auf Abruf frachtfrei zurückzusenden. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Nacherfüllung fehlt, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die unsererseits auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Eine weitergehende Haftung ist, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß §§ 823 ff. BGB. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

6. Zahlung
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist die Bezahlung unserer Rechnungen innerhalb 10 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns schriftlich anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Wir sind berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist und dieser keine angemessene Sicherheit für unseren Anspruch auf die Gegenleistung stellt. Der Besteller hat die Sicherheit in diesem Fall auf unser Verlangen hin unverzüglich zu leisten. Wird sie nicht unverzüglich geleistet, können wir nach dem erfolglosen Ablauf einer angemessenen von uns gesetzten Frist zur Erbringung der Gegenleistung oder der Sicherheit vom Vertrag zurücktreten.
Die mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers liegt insbesondere vor,
a) wenn uns Nachteiliges über die Vermögensverhältnisse des Bestellers bekannt geworden ist, oder
b) wenn der Besteller Vorräte, fertige oder halbfertige Waren oder Einrichtungsgegenstände an Dritte verpfändet, zur Sicherung übereignet, Außenstände an Dritte verpfändet oder abtritt, oder
c) wenn der Besteller eine fällige Forderung nicht vereinbarungsgemäß bezahlt, oder
d) wenn der Besteller von dritter Seite verklagt, ein Wechsel protestiert, eine Pfändung bewirkt oder sonst wegen Nichtzahlung gegen ihn vorgegangen wird.
In allen diesen Fällen können wir auch sofortige Zahlung aller unserer noch offenen fälligen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vom Besteller verlangen.

7. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels/Schecks durch den Besteller und erlischt durch Gutschrift bei uns.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der gelieferten Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der gelieferten Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.
Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Sache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall des Schadens hiermit an uns ab, und zwar einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe des von uns in Rechnung gestellten Preises für unsere Eigentumsvorbehaltsware.
Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen unseres Eigentums durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Hierzu hat der Besteller uns auf Verlangen den Namen und die Anschrift des Abnehmers des Bestellers mitzuteilen und die Abtretung an uns seinem Abnehmer bekannt zu geben. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder bei ihm Zahlungseinstellung vorliegt. Von Kunden an den Besteller hereingegebene Schecks gelten im Zeitpunkt des Empfangs beim Besteller an uns übereignet, die Scheckforderung ist bereits jetzt an uns abgetreten.
Wird die Vorbehaltsware vom Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten/verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung/Verbindung. Erfolgt die Vermischung/Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.
Übersteigt der Wert der für uns bestehenden und realisierbaren Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

8. Abnahmefrist
Dem Besteller als versandfertig gemeldete Ware ist zum vereinbarten Liefertermin abzurufen und abzunehmen. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert bzw. unmöglich gemacht, die der Besteller zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, insbesondere Lagerungskosten, ersetzt zu verlangen. In diesen Fällen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Die Ware wird spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Liefertermin in Rechnung gestellt.
Eine Stornierung der Sendung durch den Besteller setzt unser Einverständnis voraus. Für jede Stornierung kann eine Stornogebühr in Höhe von 15% des Nettowarenwertes berechnet werden. Bei Sonderanfertigungen jedweder Art müssen wir auf eine uneingeschränkte Abnahmeverpflichtung bestehen.
Ist eine Rückgabe der Ware vereinbart, so ist Voraussetzung für die Rücknahme die vollständige Wiederverwertbarkeit des Materials, insbesondere dürfen keine dauerhaften Verschmutzungen oder Beschädigungen vorhanden sein. Die Rücknahme erfolgt in diesem Fall, ohne dass der Besteller hierfür eine finanzielle Kompensation erhält.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Sofern nicht anders vereinbart, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, unser Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch am Gericht seines Sitzes zu verklagen.
Die vorstehend genannte Regelung gilt auch, wenn der Käufer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.
Es gilt materielles deutsches Recht unter Ausschluss der Regelungen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Ennepetal, den 01.01.2005

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