1. Angebot, Vertragsabschluß, abweichende Einkaufsbedingungen
Für alle - auch zukünftige - Angebote und Lieferungen gelten
ausschließlich nachstehende Bedingungen, die durch Auftragserteilung
anerkannt werden, auch wenn der Besteller hierbei auf seine
abweichenden Einkaufsbedingungen verweist. Die letzteren binden uns
selbst dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge binden uns erst dann, wenn
wir sie schriftlich bestätigen. Ebenso bedürfen mündliche und
fernmündliche Abmachungen, alle Zusagen, Ergänzungen, Abänderungen oder
Nebenabreden, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung
eines Liefervertrages getroffen werden, zu ihrer Wirksamkeit der
ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch uns. 2. Preise
Unsere Preise in EURO gelten ab Werk. Die gesetzliche Mehrwertsteuer
zum Zeitpunkt der Lieferung wird zusätzlich berechnet. Die Preise
schließen Verpackung, Fracht und Porto nicht ein.
Die Preise werden im Einzelfall gesondert vereinbart. Sollten sich
zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung die Rohstoffpreise,
Löhne und sonstige erkennbar sich auf die Preise auswirkende
wirtschaftliche Verhältnisse wesentlich ändern, sind wir berechtigt,
eine diesen Veränderungen entsprechende Anpassung der Preise im Rahmen
des für den Besteller Zumutbaren zu verlangen.
Für alle Lieferungen unter EURO 36,00 Netto-Warenwert berechnen wir
eine Bearbeitungsgebühr von EURO 10,50.
3. Lieferungen
Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich, es sei denn, sie werden
ausdrücklich schriftlich von uns als verbindlich bezeichnet. Die
Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die
Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. In Fällen
höherer Gewalt, insbesondere bei Betriebsstörungen, Roh- und
Brennmaterialmangel, verspäteter Waggonstellung, Arbeitskämpfen oder
sonstigen außerhalb unseres Einflussbereichs liegenden Hindernissen und
Ausnahmezuständen sind wir von der Einhaltung unserer
Lieferverpflichtungen für den Zeitraum der Störung und im Umfang der
Wirkung der Störung entbunden. Wir werden den Besteller unverzüglich im
Rahmen des Zumutbaren die erforderlichen Informationen über die Art,
den Umfang und die Dauer der Störung geben. Unsere vertraglichen
Verpflichtungen werden nach Treu und Glauben und entsprechend der
Störung angepasst. Eine Vertragsaufhebung kommt in einem solchen Fall
nur in Betracht, wenn wir uns diesbezüglich mit dem Besteller einigen.
Werden verbindlich vereinbarte Termine oder Fristen in anderen als den
vorstehend genannten Fällen um mehr als 2 Wochen überschritten,
berechtigt dies den Besteller nach Ablauf einer angemessenen,
schriftlich zu setzenden Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag.
Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung stehen dem Besteller
nur zu, wenn der Lieferverzug unsererseits auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit durch uns beruht; sofern der Lieferverzug nicht auf
einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht,
ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der von uns zu
vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht beruht; auch in diesem Fall ist die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt. Im übrigen haften wir im Fall des
Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer
pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes,
maximal jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes. Wir sind jederzeit
zu Teillieferungen berechtigt.
4. Versand
Wir versenden ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
Ohne dessen bestimmte Weisung versenden wir nach bestem Ermessen, aber
ohne Verbindlichkeit, auf die billigste Versandart. Transport- und alle
sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden,
soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist,
nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine
Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
5. Gewährleistung, Rügefrist, Schadensersatz
Für die einwandfreie Beschaffenheit der von uns gelieferten Ware
übernehmen wir Gewähr. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden
Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung durch den Besteller,
fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder
Dritte, Abnutzung durch bestimmungsgemäßen Gebrauch, fehlerhafte oder
nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, Anwendung
ungeeigneter Betriebsmittel. Abweichungen von den bestellten Mengen
sind bis zu 10 % sind nicht als Mangel anzusehen, wenn sie aus
technischen Gründen von uns nicht zu vermeiden sind.
Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §
377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Mängelrügen wegen Gewicht, Stückzahl und
Beschaffenheit der Ware sind nur innerhalb von acht Werktagen nach
Empfang der Ware zulässig, Rügen wegen Gewichten und/oder Stückzahl nur
gegen Vorlage der frachtrechtlichen Bescheinigung. Bei Lieferung an
Dritte oder außerhalb des Bundesgebietes ist die Ware vor dem Versand
in unserem Werk zu prüfen und abzunehmen. Andernfalls gilt mit
Absendung die Ware als abgenommen und genehmigt. Spätere Beanstandungen
können wir dann nicht berücksichtigen. Soweit ein Mangel der Kaufsache
vorliegt, kann der Besteller nach seiner Wahl Nacherfüllung in Form der
Mängelbeseitigung oder der Lieferung einer neuen mangelfreien Sache
verlangen. Beanstandete Teile sind stets und erst auf Abruf frachtfrei
zurückzusenden. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet,
alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu
tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen
anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die
Nacherfüllung fehlt, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt,
Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller
Schadensersatzansprüche geltend macht, die unsererseits auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche
Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir
haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine
wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Eine weitergehende Haftung ist, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des
geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen
sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf
Ersatz von Sachschäden gemäß §§ 823 ff. BGB. Soweit die
Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt
ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab
Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach
den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre ab
Ablieferung der mangelhaften Sache.
6. Zahlung
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist die
Bezahlung unserer Rechnungen innerhalb 10 Tagen abzüglich 3 % Skonto
oder innerhalb 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es
gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des
Zahlungsverzugs.
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns schriftlich
anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf
dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Wir sind berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, wenn nach Abschluss
des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung
durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist und
dieser keine angemessene Sicherheit für unseren Anspruch auf die
Gegenleistung stellt. Der Besteller hat die Sicherheit in diesem Fall
auf unser Verlangen hin unverzüglich zu leisten. Wird sie nicht
unverzüglich geleistet, können wir nach dem erfolglosen Ablauf einer
angemessenen von uns gesetzten Frist zur Erbringung der Gegenleistung
oder der Sicherheit vom Vertrag zurücktreten.
Die mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers liegt insbesondere vor,
a) wenn uns Nachteiliges über die Vermögensverhältnisse des Bestellers
bekannt geworden ist, oder
b) wenn der Besteller Vorräte, fertige oder halbfertige Waren oder
Einrichtungsgegenstände an Dritte verpfändet, zur Sicherung übereignet,
Außenstände an Dritte verpfändet oder abtritt, oder
c) wenn der Besteller eine fällige Forderung nicht vereinbarungsgemäß bezahlt, oder
d) wenn der Besteller von dritter Seite verklagt, ein Wechsel
protestiert, eine Pfändung bewirkt oder sonst wegen Nichtzahlung gegen
ihn vorgegangen wird.
In allen diesen Fällen können wir auch sofortige Zahlung aller unserer
noch offenen fälligen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vom
Besteller verlangen.
7. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang
aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung aufgrund des
Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt
auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels/Schecks durch
den Besteller und erlischt durch Gutschrift bei uns.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere
Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist
berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der
gelieferten Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind
nach Rücknahme der gelieferten Ware zu deren Verwertung befugt. Der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers,
abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.
Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Sache pfleglich zu
behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten
gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu
versichern. Er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall
des Schadens hiermit an uns ab, und zwar einen erstrangigen Teilbetrag
in Höhe des von uns in Rechnung gestellten Preises für unsere
Eigentumsvorbehaltsware.
Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen
unseres Eigentums durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen, damit
wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in
der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer
Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns
entstandenen Ausfall. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware
im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns bereits
jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich
Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung
weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt
der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Hierzu hat der
Besteller uns auf Verlangen den Namen und die Anschrift des Abnehmers
des Bestellers mitzuteilen und die Abtretung an uns seinem Abnehmer
bekannt zu geben. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht
einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus
den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und
insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt hat oder bei ihm Zahlungseinstellung vorliegt. Von Kunden an
den Besteller hereingegebene Schecks gelten im Zeitpunkt des Empfangs
beim Besteller an uns übereignet, die Scheckforderung ist bereits jetzt
an uns abgetreten.
Wird die Vorbehaltsware vom Besteller mit anderen Gegenständen zu einer
einheitlichen Sache untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben
wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von
uns gelieferten Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer)
zu den anderen vermischten/verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung/Verbindung. Erfolgt die Vermischung/Verbindung in der
Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so
gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum
überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum
oder Miteigentum für uns.
Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets
für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
(Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch
Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die
unter Vorbehalt gelieferte Sache.
Übersteigt der Wert der für uns bestehenden und realisierbaren
Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir
zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
8. Abnahmefrist
Dem Besteller als versandfertig gemeldete Ware ist zum vereinbarten
Liefertermin abzurufen und abzunehmen. Werden der Versand bzw. die
Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert bzw. unmöglich
gemacht, die der Besteller zu vertreten hat, so sind wir berechtigt,
den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen, insbesondere Lagerungskosten, ersetzt zu verlangen.
In diesen Fällen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller
über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Die
Ware wird spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Liefertermin in
Rechnung gestellt.
Eine Stornierung der Sendung durch den Besteller setzt unser
Einverständnis voraus. Für jede Stornierung kann eine Stornogebühr in
Höhe von 15% des Nettowarenwertes berechnet werden. Bei
Sonderanfertigungen jedweder Art müssen wir auf eine uneingeschränkte
Abnahmeverpflichtung bestehen.
Ist eine Rückgabe der Ware vereinbart, so ist Voraussetzung für die
Rücknahme die vollständige Wiederverwertbarkeit des Materials,
insbesondere dürfen keine dauerhaften Verschmutzungen oder
Beschädigungen vorhanden sein. Die Rücknahme erfolgt in diesem Fall,
ohne dass der Besteller hierfür eine finanzielle Kompensation erhält.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Sofern nicht anders vereinbart, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist,
unser Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch am
Gericht seines Sitzes zu verklagen.
Die vorstehend genannte Regelung gilt auch, wenn der Käufer nach
Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus
dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.
Es gilt materielles deutsches Recht unter Ausschluss der Regelungen des
Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
(CISG).
Ennepetal, den 01.01.2005
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